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Force-majeure-Klausel
Beim Eintritt der Umstande der Unmoglichkeit von voller oder partieller Ausfuhrung von jeder von Parteien der Verpflichtungen nach diesem Vertrag, und zwar wegen des Brandes, Naturkatastrophen, Blockade, Verbote von Staatorganen des Exports und Imports oder anderer unabhangigen von den Parteien Umstanden, schiebt sich die Frist der Ausfuhrung der Verpflichtungen angemessen der Zeit hinaus, im Laufe von der solche Umstande und ihre Konsequenzen handeln werden. Wenn diese Umstande und ihre Konsequenzen mehr als drei Monate dauern, hat jede von den Parteien Recht, sich auf weitere Ausfuhrung der Verpflichtungen laut diesem Vertrag zu verzichten, und in diesem Fall hat keine von den Parteien Recht auf moglichen Schadenersatz von anderer Partei. Die Partei, fur die eine Unmoglichkeit der Ausfuhrung von Verpflichtungen nach dem Vertrag entstand, soll unverzuglich andere Partei uber den Beginn und Aufhoren solcher Umstande benachrichtigen. Als ein gehoriger Beweis des Vorhandenseins von oben genannten Umstanden und ihrer Dauer gelten Bescheinigungen, die von Handelskammer der Republik Wei?russland ausgestellt werden.
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